- § 1. Name und Sitz des Vereins - Der Verein führt den Namen Sammlergilde "Heinrich von Stephan e.V." (im folgenden "Verein" genannt). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen. Der Verein ist Mitglied im "Bund Deutscher Philatelisten e. V." und im "Verband der Philatelisten in Nordrhein - Westfalen e. V.". |
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- § 2. Zweck des Vereins - 1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Sammlerinteressen von Philatelisten und artverwandten Bereichen zu fördern, in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben sowie durch internationale Kontakte zur Völkerverständigung beizutragen. 2. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschtreffen, Ausstellungen, philatelistische Sonderveranstaltungen und Fahrten zu solchen Veranstaltungen durch. Insbesondere ist die Jugendphilatelie zu fördern. Außerdem pflegt er Kontakte zu anderen Vereinen. 3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. |
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- § 3. Mitgliedschaft - 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. 2. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand unter Angabe von Namen, Wohnung, Beruf und Geburtsdatum schriftlich zu stellen. Die Erfassung der persönlichen Daten erfolgt erst nach Bestätigung der Mitgliedschaft und dient ausschließlich vereinsinternen Zwecken. 3. Wird dem Antrag nicht entsprochen, so ist dieses dem Antragsteller ohne Begründung mitzuteilen. 4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie besonders verdient gemacht haben. Sie zahlen keine Beiträge und haben nur dann Stimmrecht, wenn sie vorher ordentliche Mitglieder waren. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt der Vorstand. 5. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen. |
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- § 4. Ende der Mitglieschaft - 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluß. 2. Der Austritt ist zulässig zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Bei fristgerechter Kündigung erlöschen alle Ansprüche des Austretenden gegen den Verein zum Jahresende. Bei nicht fristgerechter Kündigung erlischt die Beitragspflicht nicht. 3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung, wenn: Über den Ausschluß befindet der Vorstand. Der Ausschluß ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Mit dem Erhalt des Bescheides sind alle Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen den Verein erloschen. |
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- § 5. Organe des Vereins - Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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- § 6. Mitgliederversammlung - 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 30. April statt. Hierzu sind alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mit schriflticher Begründung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder der Vorstand dieses für erforderlich hält. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 5. Der Protokollführer fertigt eine Niederschrift an, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Diese Niederschrift wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. |
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- § 7. Vorstand - 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2. Die Leitung des Vereins hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises. 3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Schatzmeister leiten die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sowie die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Schatzmeister, sind für die Einberufung der Organe und der gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat verantwortlich. Vorstand und Beirat sollen vierteljährlich eine gemeinsame Sitzung durchführen. 5. Beschlüsse des Vorstandes werden gemeinsam gefaßt und sind zu protokollieren. |
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- § 8. Beirat - 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus sachkundigen Mitgliedern einen Beirat zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes. 2. Die Empfehlungen des Beirates, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt, sind zu protokollieren und sollten zur Entscheidungsfindung des Vorstandes beitragen. 3. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig. ist. 4. Die Gesamtzahl des Beirates sollte 12 Mitglieder nicht überschreiten. <5. Ehrenvorsitzende und der jeweilige Vertreter der nicht volljährigen Mitglieder gehören als geborene Mitglieder dem Beirat an. |
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- § 9. Ehrenvorsitzende - Zu Ehrenvorsitzenden können ehrenvoll aus dem Amt geschiedene Vorsitzende ernannt werden. Es sollen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig Ehrenvorsitzende sein. Ehrenvorsitzende sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt. |
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- § 10. Kassenprüfer - Die Kassenprüfer müssen rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung durchführen. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister einen schriftlichen Bericht, den sie auch der Mitgliederversammmlung vorzutragen haben. |
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- § 11. Geschäftsjahr - Das Geschfätsjahr ist das Kalenderjahr. |
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- § 12. Vereinsbeitrag - 1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen jährlichen Vereinsbeitrag. Dieser ist so zu bemessen, daß der Verein seine Aufgaben erfüllen kann. Er ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. 2. Im laufenden Jahr eintretende Mitglieder zahlen bei Eintritt vor dem 1. Juli den vollen Beitrag, danach die Hälfte. 3. Minderjährige Mitglieder sowie Schüler und Studenten bis zum vollendeten 21. Lebensajahr zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. |
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- § 13. Satzungsänderung - Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. |
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- § 14. Auflösung des Vereins - 1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit neun Zehntel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Das Vereinsvermögen muß zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
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- § 15. Gerichtsstand - Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Krefeld. |
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- § 15. Inkrafttreten - Die Satzung tritt in dieser Fassung am 10. März 2003 in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 16. März 1998, einschließlich der späteren Änderungen bzw. Ergänzungen, ihre Gültigkeit. |
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